
Die Herbert Funke-Stiftung freut sich über jede finanzielle Unterstützung. Für Spenden ab einer Höhe von € 50 erhalten Sie selbstverständlich eine Spendenquittung. Erhaltene Spenden werden grundsätzlich von der Stiftung innerhalb der folgenden 18 Monate zeitnah für Projektförderungen vergeben.
Sollten Sie Interesse haben, eine eigene Stiftung mit Ihrem Namen zugunsten der Zwecke der Herbert Funke-Stiftung zu errichten, können Sie dies schon mit einem Betrag von € 5.000 tun. Diese Art von Stiftung wird "Zustiftung" genannt. Die Zustiftung besitzt im Gegensatz zur Herbert Funke-Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit - sie ist unselbstständig. Daher bedarf die Zustiftung auch keiner Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Einzig das Finanzamt muss die Gemeinnützigkeit der Zustiftung genehmigen. Das ist eine reine Formsache, die die Herbert Funke-Stiftung für Sie übernimmt. Außerdem stellt die Herbert Funke-Stiftung die zur Errichtung einer Zustiftung notwendigen Formulare (Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung, Treuhandvertrag) zur Verfügung und bietet sich als kostenlosen Treuhänder für Ihre Zustiftung an.Steuervorteile bei Spenden und Zustiftungen (link)
Mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000" ist insbesondere die Errichtung einer Stiftung steuerlich attraktiver gemacht worden. So kann bei der Neuerrichtung einer Stiftung über die bisherigen Steuervorteile hinaus von einer Privatperson ein Betrag von bis zu 307.000 Euro steuerlich wirksam dem Grundstockvermögen einer Stiftung zugewendet werden. Dieser Betrag kann entweder komplett im Jahr der Stiftungserrichtung oder flexibel innerhalb von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Mit der o.g. Gesetzesänderung können über die genannten Absatzmöglichkeiten hinaus jährlich 20.450 Euro einer gemeinnützigen und/oder mildtätigen Stiftung steuerlich wirksam zugewendet werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, nicht an gemeinnützige Vereine und bezieht sich auf Zuwendungen von Privatpersonen und Firmen.
Zusätzlich zu den genannten Steuervorteilen für Stiftungen können Zuwendungen an alle als gemeinnützig anerkannte Körperschaften (u.a. Stiftungen) in Höhe von bis zu 5 %, Zuwendungen an als mildtätig anerkannte Körperschaften in Höhe von bis zu 10 % des zu versteuernden Einkommens abgesetzt werden.
Alternativ dazu kann die Großspendenregelung genutzt werden. Wenn eine Stiftung, wie auch die Herbert Funke-Stiftung, beispielsweise mildtätige, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke fördert, können Großspenden, d.h. Spenden ab einer Höhe von 25.510 Euro, flexibel über 7 Jahre hinweg von der Steuer abgesetzt werden. Die Großspende kann rückwirkend für den vergangenen Veranlagungszeitraum, den aktuellen und die folgenden fünf Jahre geltend gemacht werden.
Wird eine Erbschaft in einem Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische, aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreite, Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftssteuer an bzw. erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, d.h. eine bisherige Steuerfestsetzung ist aufzuheben, noch ausstehende Steuerzahlung wird nicht mehr geschuldet, bereits gezahlte Steuer ist zu erstatten.