Herbert Funke-Stiftung

Gemeinnützige Stiftung für Sehbehinderten-Förderung


Die Stiftung

 

Blinde und Sehebhinderte mit Führhunden

 

Allgemeines zur Stiftung

 

Im Stiftungswesen unterscheidet man zwischen fördernden und operativen Stiftungen. Förderstiftungen können auf Antrag Dritter (z.B. gemeinnützige Institutionen, Einzelpersonen) insbesondere Projekte für einen begrenzten Zeitraum (maximal 3 Jahre) finanziell unterstützen. Zu diesen Stiftungen gehört die Herbert Funke-Stiftung. Operative Stiftungen hingegen fördern die eigens initiierten Projekte und kommen daher für eine Antragstellung Dritter nicht in Frage. Bei größeren Stiftungen findet man oft eine Kombination aus Fördertätigkeit und operativem Stiftungsgeschäft vor. Auch bei diesen Stiftungen können Anträge Dritter gestellt werden.

 

Eine Dauerförderung über einen unbegrenzten Zeitraum oder eine institutionelle Förderung ist nicht möglich. Bei der Antragstellung ist daher zu beachten, dass von vorne herein der Aspekt der Verselbstständigung eines Projekts in den Projektablauf und die Formulierung der Projektziele mit einbezogen werden sollte.

 

Die Mittelvergabe von Förderstiftungen kann regelmäßig (z.B. monatlich, quartalsweise, jährlich) für einen begrenzten Zeitraum oder einmalig (z.B. für Sachanschaffungen) erfolgen.

 

 

Stiftungszweck

(Auszug aus der Satzung der Herbert Funke-Stiftung)

 

Gemeinnütziger Zweck der Stiftung

 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck der Stiftung ist

a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der gesundheitlichen und sozialen Betreuung von Sehbehinderten. Als Sehbehinderte gelten Personen, deren Sehschärfe nur noch etwa 30% beträgt, deren Gesichtsfeld starke Einschränkungen aufweist und deren Sehbehinderung des kombinierten Einsatz verschiedener Hilfsmittel erforderlich macht; 
b) die Förderung von medizinischen wissenschaftlichen und Forschungsvorhaben an Universitätskliniken sowie an anderen gemeinnützigen wissenschaftlichen und Forschungsinstituten auf dem Gebiet der Augenheilkunde;
c) die Förderung des künstlerischen Schaffens von Sehbehinderten und der öffentlichen Darstellung ihrer künstlerischen Werke sowie von kulturellen Veranstaltungen, zum Beispiel Konzerten oder Lesungen, die zur gesellschaftlichen Integration und zur seelischen Stärkung Sehbehinderter beitragen können;
d) die Unterstützung sehbehinderter Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO).

 

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe im Sinne des § 65 (§ 68 Nr. 1, 3 und 4) AO unterhalten, Hilfspersonen im Sinne des § 57 Nr. 1 AO heranziehen und ihre Mittel gemäß § 58 Nr. 2 AO teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zu steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellen.


(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Organisation der Stiftung

 

Die Stiftung besteht aus Vorstand und Kuratorium